Mittwoch, 1. Februar 2023

Fragen und Antworten zum Bürgerentscheid

Im Zusammenhang mit dem Bürgerentscheid sind einige Fragen aufgetreten, auf die wir aus unserer Sicht eingehen möchten: Ist die Entscheidung des Bürgerentscheids bindend? Im Flächennutzungsplan ist die Fläche für den Einzelhandel ausgewiesen. Warum kann sie nicht bebaut werden? Was passiert nach drei Jahren? Könnte der Gemeinderat innerhalb der nächsten drei Jahre einen anderen Beschluss fassen?

Ist die Entscheidung des Bürgerentscheids bindend?

Ein Bürgerentscheid ist für drei Jahre bindend. Das ist in der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in § 21 Absatz 8 festgelegt:
„Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.“

Die Fläche Steinäcker ist im Flächennutzungsplan als Fläche für den Einzelhandel ausgewiesen. Warum kann sie nicht bebaut werden?

Grundsätzlich obliegt die Entscheidung, ob, wann und wie ein Gelände bebaut werden soll, der Gemeinde. Für die Bebauung der Fläche Steinäcker ist ein Bebauungsplan grundsätzlich notwendig. Solange dieser nicht vorliegt, kann dort nicht gebaut werden. Die ausgewiesene Fläche im Bebauungsplan ist so genanntes Bauerwartungsland, aber kein baureifes Land.

Was passiert nach drei Jahren?

Es ändert sich nichts. Die Fläche Steinäcker ist eine landwirtschaftliche Fläche, und es gibt keinen Bebauungsplan. Eine Bebauung der Fläche ist nicht möglich.

Nach drei Jahren, also im Jahr 2026, könnte der Gemeinderat erneut einen Aufstellungsbeschluss fassen, um den Erlass eines Bebauungsplans einzuleiten. Ob das der im Jahr 2024 neu gewählte Gemeinderat für vertretbar hält, ist eine politische Frage.

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sich die Nußlocher Bürgerinnen und Bürger überwiegend gegen jegliche Bebauung der Fläche ausgesprochen haben, wie die begleitende Studie der Universität Heidelberg zeigt. Das sieht offenbar auch Bürgermeister Förster so „Für mich ist diese Frage damit erst einmal erledigt – und selbst in drei Jahren wird sie sich wohl nicht wieder stellen“. (RNZ 23.1.2023)

Gegebenenfalls könnte ein neuer Gemeinderatsbeschluss mit einem neuen Bürgerentscheid aufgehoben werden. Ein solcher Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern Nußlochs durch ein so genanntes Bürgerbegehren eingeleitet werden.

Könnte der Gemeinderat innerhalb der nächsten drei Jahre einen anderen Beschluss fassen?

Wenn der Gemeinderat einen Beschluss fasst, so muss er sich an die Gemeindeordnung Baden-Württembergs halten. Nach juristischer Prüfung gehen wir davon aus, dass die Kommunalaufsicht einen solchen Beschluss wegen der Bindewirkung des Bürgerentscheids als unwirksam erklären würde.

Außerdem könnte parallel zu einem juristischen Verfahren der Kommunalaufsicht ein solcher Beschluss mittels eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids aufgehoben werden.

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